So gehen Sie auf Nummer sicher
Der Bund und die Kantone akzeptieren bei den Steuern grundsätzlich den Abzug von Spenden an gemeinnützige NPO mit Zewo-Gütesiegel. Die Details dazu regeln die Steuergesetze. Der aktuelle Überblick zeigt Spenderinnen und Spendern, was sie in ihrem Kanton beachten sollten.
Abzugsfähige Spenden reduzieren die Steuerrechnung. Was zulässig ist, definieren der Bund und die Kantone. Sie verlangen gewisse Nachweise und setzen Grenzen.
Spenden bei den Bundessteuern geltend machen
Private Haushalte dürfen Spenden an gemeinnützige Organisationen in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen. Das gilt nicht nur, wenn sie Geld spenden. Die Behörden akzeptieren beim Abzug auch Spenden in Form von Wertschriften, Liegenschaften oder Kunstgegenständen. Maximal können 20 Prozent vom Reineinkommen abgezogen werden. Im Minimum müssen die Spenden im Steuerjahr 100 Franken betragen.
Firmen dürfen bis zu 20 Prozent des Reingewinns als freiwillige Zuwendung an gemeinnützige Organisationen abziehen. Das gilt für Geldspenden und andere Vermögenswerte. Hat ein Unternehmen zum Beispiel Land, Liegenschaften, Fahrzeuge, Beteiligungen, Markenrechte oder Patente gespendet, darf es dies in der Steuererklärung angeben.
Spenden an NPO mit Zewo-Siegel sind abzugsfähig
Die Organisation, die die Spende erhält, muss von der Steuer befreit sein. Sonst akzeptieren die Steuerbehörden den Abzug nicht. Alle NPO, die das Zewo-Gütesiegel tragen, verfügen über die erforderliche Steuerbefreiung. Das heisst: Spenden an eine Zewo-zertifizierte NPO sind bei der Bundessteuer immer abzugsfähig.
Spenden an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können hingegen nicht in Abzug gebracht werden. Das gilt zum Beispiel für Spenden an religiöse Gemeinschaften. Verfolgt eine Organisation sowohl gemeinnützige Zwecke als auch Kultuszwecke, muss die Spende nachweislich für den gemeinnützigen Zweck geleistet worden sein. Sonst kann man die Spende nicht von der Steuer abziehen.
Zeitspenden sind nicht abzugsfähig
Zeitspenden sind nicht abzugsfähig. Das gilt für jede Form von unentgeltlich geleisteter Arbeit. Also zum Beispiel für Ehrenämter, Freiwilligeneinsätze oder pro bono Beratungen.
Spenden von den kantonalen Steuern abziehen
Die Kantone müssen sich an das Steuerharmonisierungsgesetz halten. Wie der Bund verlangt das Gesetz, dass die von einer Spende begünstigte Organisation von der Steuer befreit sein muss. Sonst ist die Spende nicht abzugsfähig. Spenden an NPO mit Zewo-Gütesiegel können in allen Kantonen bei den Steuern in Abzug gebracht werden, denn alle NPO, die das Zewo-Gütesiegel tragen, sind steuerbefreit.
Grundsätzlich müssen Spenden, die in der Steuererklärung geltend gemachten werden, belegt werden. Am einfachsten geht es mit einer Steuerbestätigungen. Die Spenderinnen und Spender erhalten jeweils im Januar oder Februar von den NPO, denen sie im vergangenen Jahr gespendet haben, den Nachweis für die Steuer.
Kantonale Limiten für Abzüge von Spenden
Der maximale Betrag, den man bei der Steuerklärung als Spende abziehen darf, liegt in den meisten Kantonen bei 20 Prozent des Nettoeinkommens. Es gibt aber Ausnahmen. Einige Kantone verlangen, dass ein minimaler Betrag gespendet werden muss, damit eine Spende abzugsfähig ist. Eine Übersicht über die in den Kanton geltenden Limiten finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Im Fürstentum Liechtenstein können Spenden ebenfalls von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die begünstigte NPO einen Sitz in Liechtenstein oder in der Schweiz hat. Zudem muss sie wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sein. Alle NPO mit Zewo-Gütesiegel erfüllen diese Voraussetzung. Spenderinnen und Spender aus Liechtenstein dürfen ihre Spende an eine Zewo-zertifizierte NPO also bei der Steuer abziehen.
Abzugsfähige Spenden nach Kanton
Aargau | Steueramt des Kantons Aargau Tellistrasse 67 5001 Aarau Tel. 062 835 25 40 | Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. § 40a Abs. 1 StG AG Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns § 69 Abs. 1 lit. c StG AG |
Appenzell Innerrhoden | Kantonale Steuerverwaltung Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel. 071 788 94 01 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, bei einem Selbstbehalt von 100 CHF für natürliche Personen. Art. 35 Abs. 1 Bst. j StG AI, Art. 61 Abs. 1 lit.C StG AI |
Appenzell Ausserrhoden | Kantonale Steuerverwaltung Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. 071 353 62 90 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Art. 36 lit. b StG AR Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns Art.70 Abs. 1 lit.c StG AR |
Bern | Steuerverwaltung des Kantons Bern Postfach 8334 3001 Bern Tel. 031 633 60 01 | Bis zu 20 % des Reineinkommens oder Reingewinns bei Zuwendungen von insgesamt mindestens 100 CHF. Art. 38a Bst. a StG BE, Art. 90 Abs. 1 Bst. c StG BE |
Basel – Landschaft | Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft Rheinstrasse 33 4410 Liestal Tel. 061 552 51 20 | Unbeschränkte Abzugsfähigkeit § 29 Abs. 1 lit. l StG BL |
Basel-Stadt | Kantonale Steuerverwaltung Fischmarkt 10 4001 Basel Tel. 061 267 81 81 | Zuwendungen sind bis zur Höhe von 20 % des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Art. 33 lit. b StG BS, Art. 70 lit.c StG BSL |
Freiburg | Service cantonal des contributions rue Joseph-Piller 13 1701 Fribourg Tel. 026 305 33 00 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Art. 34a LICD FR |
Genf | Administration fiscale cantonale rue du Stand 26 case postale 3937 1211 Genève 3 Tel. 022 327 70 00 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Das Formular für die Erstellung der Spendenbestätigung kann hier heruntergeladen werden. Art. 37 LIPP, Art. 13 c) LIPM, Art. 22 RIPP |
Glarus | Kantonale Steuerverwaltung Hauptstrasse 11/17 8750 Glarus Tel. 055 646 61 69 | Für natürliche Personen 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 StG GL Für juristische Personen 20 % des steuerbaren Reingewinns Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG GL |
Graubünden | Kantonale Steuerverwaltung Steinbruchstrasse 18/20 7001 Chur Tel. 081 257 33 32 | Maximal 20 % des Reineinkommens Art. 36 lit. i StG GR |
Jura | Service cantonal des contributions rue de la Justice 2 2800 Delémont Tel. 032 420 55 66 | Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen. Art. 32 al. 1 litt. d StG JU, Art. 71 al. 1 litt. c StG JU |
Luzern | Dienststelle Steuern des Kantons Buobenmatt 1 6002 Luzern Tel. 041 228 56 56 | Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen. § 40 Abs. 1 lit i StG LU, § 73 Abs. 1 c StG LU |
Neuenburg | Service cantonale des contributions rue du Docteur-Coullery 5 2301 La Chaux-de-Fonds Tel. 032 889 77 77 | Natürliche Personen bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Juristische Personen bis zu 10% des Reingewinnes. Art. 36 Abs. 1 lit.i STG NE, Art. 85 Abs. c STG NE |
Nidwalden | Kantonales Steueramt Bahnhofplatz 3 Postfach 1241 6371 Stans Tel. 041 618 71 27 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2 StG NW |
Obwalden | Kantonale Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4 Postfach 1564 6061 Sarnen Tel. 041 666 62 94 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF im Jahr betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. Art. 35a 1-3 StG OW, Art. 79 Abs. 1 Bst. c |
St. Gallen | Kantonales Steueramt Davidstrasse 41 9001 St. Gallen Tel. 058 229 41 21 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern der Gesamtbetrag 100 CHF pro Jahr übersteigt. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. Art. 46 lit. c StG SG, Art. 84 Abs. 2 lit. c StG SG |
Schaffhausen | Kantonale Steuerverwaltung J. J. Wepfer-Strasse 6 8200 Schaffhausen Tel. 052 632 72 40 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen www.steuern.sh.ch. Art. 35 Abs. 1 lit l StG SH. § 28 StV SH |
Solothurn | Steueramt Kanton Solothurn Schanzmühle Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Tel. 032 627 87 87 | Bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. § 41 Abs. 1 lit. l StG SO, § 92 Abs. 1 lit. d StG SO |
Schwyz | Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz Tel. 041 819 23 45 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. § 33 Abs. 3 Bst. c StG SZ |
Thurgau | Kantonale Steuerverwaltung Schlossmühlestrasse 15 8510 Frauenfeld Tel. 058 345 30 30 | Bis zu einem Reineinkommen von 40 000 CHF maximal 8 000 CHF; bei einem Reineinkommen über 40 000 CHF maximal 20 %, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 200 CHF übersteigen. § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG TG, § 77 Abs. 1 Ziff. 4 StG TG |
Tessin | DFE-Divisione delle Contribuzioni Viale Franscini 6 6501 Bellinzona Tel. 091 814 39 58 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns. Modulo 5 ausfüllen. Art. 32 c StG TI Ab 2023 können Spenden an juristische Personen, in deren Exekutivorganen mind. ein Vertreter des Kantons oder einer Gemeinde vertreten ist und die aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einer Höhe von maximal 50 % des steuerbaren Einkommens von der Steuer abgezogen werden. Die Entscheidung, einen höheren Prozentsatz zu gewähren, liegt in der Kompetenz des Staatsrats. Die Gemeinden haben jedoch das Recht, ihre Meinung zu äußern. Art. 68 cpv. 1 lett. c StG TI |
Uri | Amt für Steuern Tellsgasse 1 6460 Altdorf Tel. 041 875 21 17 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens oder Reingewinns, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Art. 78 Abs. 1 lit.c StG UR |
Waadt | Administration cantonale des impôts route de Berne 46 1014 Lausanne Tel. 021 316 00 00 | Natürliche Personen bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100 betragen. Juristische Personen bis zu 20 % des Reingewinns. Art. 37 lit. i StG VD, Art. 95 al. 1 let. c |
Wallis | Steuerverwaltung des Kanton Wallis Bahnhofstrasse 35 1950 Sitten Tel. 027 606 24 51 | Für natürliche Personen bis zu 20 % des Reineinkommens. Für juristische Personen bis zu 20 % des Reingewinns. Art. 29. Abs. 1 lit. i StG VS, Art. 82 Abs. 1 lit. b StG VS |
Zug | Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 26 Postfach 6301 Zug Tel. 041 728 26 11 | Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. § 31 lit. b StG ZG |
Zürich | Kantonales Steueramt Rechtsdienst Bändliweg 21 8090 Zürich Tel. 043 259 40 40 | Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF pro Jahr betragen. § 32 lit. b StG ZH |
Ausland
Fürstentum Liechtenstein | Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein Aeulestrasse 38 Postfach 684 9490 Vaduz +423 236 68 17 | Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, von der Steuerpflicht befreite, juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in FL, der Schweiz oder in einem Staat des EWR können in Höhe von maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden. Ausgenommen sind Einzelzuwendungen, die den Betrag von 100 CHF nicht überschreiten. Auch juristische Personen können den Abzug geltend machen. Ein Gesamtabzug über 300 CHF ist mit Belegen nachzuweisen. Art. 16 Abs. 3 Bst. h SteG |