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Spenden von der Steuer abziehen

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So gehen Sie auf Nummer sicher

Der Bund und die Kantone akzeptieren bei den Steuern grundsätzlich den Abzug von Spenden an gemeinnützige NPO mit Zewo-Gütesiegel. Die Details dazu regeln die Steuergesetze. Der aktuelle Überblick zeigt Spenderinnen und Spendern, was sie in ihrem Kanton beachten sollten.

Abzugsfähige Spenden reduzieren die Steuerrechnung. Was zulässig ist, definieren der Bund und die Kantone. Sie verlangen gewisse Nachweise und setzen Grenzen.

Spenden bei den Bundessteuern geltend machen

Private Haushalte dürfen Spenden an gemeinnützige Organisationen in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen. Das gilt nicht nur, wenn sie Geld spenden. Die Behörden akzeptieren beim Abzug auch Spenden in Form von Wertschriften, Liegenschaften oder Kunstgegenständen. Maximal können 20 Prozent vom Reineinkommen abgezogen werden. Im Minimum müssen die Spenden im Steuerjahr 100 Franken betragen.

Firmen dürfen bis zu 20 Prozent des Reingewinns als freiwillige Zuwendung an gemeinnützige Organisationen abziehen. Das gilt für Geldspenden und andere Vermögenswerte. Hat ein Unternehmen zum Beispiel Land, Liegenschaften, Fahrzeuge, Beteiligungen, Markenrechte oder Patente gespendet, darf es dies in der Steuererklärung angeben.

Spenden an NPO mit Zewo-Siegel sind abzugsfähig

Die Organisation, die die Spende erhält, muss von der Steuer befreit sein. Sonst akzeptieren die Steuerbehörden den Abzug nicht. Alle NPO, die das Zewo-Gütesiegel tragen, verfügen über die erforderliche Steuerbefreiung. Das heisst: Spenden an eine Zewo-zertifizierte NPO sind bei der Bundessteuer immer abzugsfähig.

Spenden an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können hingegen nicht in Abzug gebracht werden. Das gilt zum Beispiel für Spenden an religiöse Gemeinschaften. Verfolgt eine Organisation sowohl gemeinnützige Zwecke als auch Kultuszwecke, muss die Spende nachweislich für den gemeinnützigen Zweck geleistet worden sein. Sonst kann man die Spende nicht von der Steuer abziehen.

Zeitspenden sind nicht abzugsfähig

Zeitspenden sind nicht abzugsfähig. Das gilt für jede Form von unentgeltlich geleisteter Arbeit. Also zum Beispiel für Ehrenämter, Freiwilligeneinsätze oder pro bono Beratungen.

Spenden von den kantonalen Steuern abziehen

Die Kantone müssen sich an das Steuerharmonisierungsgesetz halten. Wie der Bund verlangt das Gesetz, dass die von einer Spende begünstigte Organisation von der Steuer befreit sein muss. Sonst ist die Spende nicht abzugsfähig. Spenden an NPO mit Zewo-Gütesiegel können in allen Kantonen bei den Steuern in Abzug gebracht werden, denn alle NPO, die das Zewo-Gütesiegel tragen, sind steuerbefreit.

Grundsätzlich müssen Spenden, die in der Steuererklärung geltend gemachten werden, belegt werden. Am einfachsten geht es mit einer Steuerbestätigungen. Die Spenderinnen und Spender erhalten jeweils im Januar oder Februar von den NPO, denen sie im vergangenen Jahr gespendet haben, den Nachweis für die Steuer.

Kantonale Limiten für Abzüge von Spenden

Der maximale Betrag, den man bei der Steuerklärung als Spende abziehen darf, liegt in den meisten Kantonen bei 20 Prozent des Nettoeinkommens. Es gibt aber Ausnahmen. Einige Kantone verlangen, dass ein minimaler Betrag gespendet werden muss, damit eine Spende abzugsfähig ist. Eine Übersicht über die in den Kanton geltenden Limiten finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

Im Fürstentum Liechtenstein können Spenden ebenfalls von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die begünstigte NPO einen Sitz in Liechtenstein oder in der Schweiz hat. Zudem muss sie wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sein. Alle NPO mit Zewo-Gütesiegel erfüllen diese Voraussetzung. Spenderinnen und Spender aus Liechtenstein dürfen ihre Spende an eine Zewo-zertifizierte NPO also bei der Steuer abziehen.

Abzugsfähige Spenden nach Kanton

AargauSteueramt des Kantons Aargau 
Tellistrasse 67 
5001 Aarau 
Tel. 062 835 25 40
Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen.
§ 40a Abs. 1 StG AG 

Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns
§ 69 Abs. 1 lit. c StG AG
Appenzell InnerrhodenKantonale Steuerverwaltung 
Marktgasse 2
9050 Appenzell 
Tel. 071 788 94 01
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, bei einem Selbstbehalt von 100 CHF für natürliche Personen.
Art. 35 Abs. 1 Bst. j StG AI, Art. 61 Abs. 1 lit.C StG AI
Appenzell
Ausserrhoden
Kantonale Steuerverwaltung
Kasernenstrasse 2
9100 Herisau
Tel. 071 353 62 90
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, 
sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen.
Art. 36 lit. b StG AR 

Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns 
Art.70 Abs. 1 lit.c StG AR
BernSteuerverwaltung
des Kantons Bern
Postfach 8334
3001 Bern
Tel. 031 633 60 01
Bis zu 20 % des Reineinkommens oder Reingewinns 
bei Zuwendungen von insgesamt mindestens 100 CHF.
Art. 38a Bst. a StG BE, Art. 90 Abs. 1 Bst. c StG BE
Basel 
Landschaft
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Rheinstrasse 33
4410 Liestal
Tel. 061 552 51 20
Unbeschränkte Abzugsfähigkeit
§ 29 Abs. 1 lit. l  StG BL
Basel-StadtKantonale Steuerverwaltung
Fischmarkt 10
4001 Basel
Tel. 061 267 81 81
Zuwendungen sind bis zur Höhe von 20 %  des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. 
Art. 33 lit. b StG BS,  Art. 70 lit.c StG BSL
FreiburgService cantonal des contributions
rue Joseph-Piller 13
1701 Fribourg
Tel. 026 305 33 00
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. 
Art. 34a LICD FR
GenfAdministration fiscale cantonale
rue du Stand 26
case postale 3937
1211 Genève 3
Tel. 022 327 70 00
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Das Formular für die Erstellung der Spendenbestätigung kann hier heruntergeladen werden.  
Art. 37 LIPP, Art. 13 c) LIPM, Art. 22 RIPP
GlarusKantonale Steuerverwaltung
Hauptstrasse 11/17
8750 Glarus
Tel. 055 646 61 69
Für natürliche Personen 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen 
Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 StG GL 

Für juristische Personen 20 % des steuerbaren Reingewinns 
Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG GL
GraubündenKantonale Steuerverwaltung
Steinbruchstrasse 18/20
7001 Chur
Tel. 081 257 33 32
Maximal 20 % des Reineinkommens
Art. 36 lit. i  StG GR
JuraService cantonal des contributions
rue de la Justice 2
2800 Delémont
Tel. 032 420 55 66
Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen.
Art. 32 al. 1 litt. d StG JU, Art. 71 al. 1 litt. c StG JU
LuzernDienststelle Steuern
des Kantons
Buobenmatt 1
6002 Luzern
Tel. 041 228 56 56
Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen. 
§ 40 Abs. 1 lit i StG LU, §  73 Abs. 1 c StG LU
NeuenburgService cantonale des contributions
rue du Docteur-Coullery 5
2301 La Chaux-de-Fonds
Tel. 032 889 77 77
Natürliche Personen bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Juristische Personen bis zu 10% des Reingewinnes.
Art. 36 Abs. 1 lit.i STG NE, Art. 85 Abs. c STG NE
NidwaldenKantonales Steueramt
Bahnhofplatz 3
Postfach 1241
6371 Stans
Tel. 041 618 71 27
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen.  
Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2 StG NW
ObwaldenKantonale Steuerverwaltung
St. Antonistrasse 4
Postfach 1564
6061 Sarnen
Tel. 041 666 62 94
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF im Jahr betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. 
Art. 35a 1-3 StG OW, Art. 79 Abs. 1 Bst. c 
St. GallenKantonales Steueramt
Davidstrasse 41
9001 St. Gallen
Tel. 058 229 41 21
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern der Gesamtbetrag 100 CHF pro Jahr übersteigt. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns.
Art.  46 lit. c StG SG, Art. 84 Abs. 2 lit. c StG SG
SchaffhausenKantonale Steuerverwaltung
J. J. Wepfer-Strasse 6
8200 Schaffhausen
Tel. 052 632 72 40
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen www.steuern.sh.ch.
Art. 35 Abs. 1 lit l StG SH. § 28 StV SH
SolothurnSteueramt Kanton Solothurn
Schanzmühle
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
Tel. 032 627 87 87
Bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. 
§ 41 Abs. 1 lit. l  StG SO, § 92 Abs. 1 lit. d StG SO
SchwyzKantonale Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 15
6430 Schwyz
Tel. 041 819 23 45
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen.  
§ 33 Abs. 3 Bst. c StG SZ
ThurgauKantonale Steuerverwaltung
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld
Tel. 058 345 30 30
Bis zu einem Reineinkommen von 40 000 CHF maximal 8 000 CHF; bei einem Reineinkommen über 40 000 CHF maximal 20 %, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 200 CHF übersteigen. 
§ 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG TG, § 77 Abs. 1 Ziff. 4 StG TG
TessinDFE-Divisione delle Contribuzioni
Viale Franscini 6
6501 Bellinzona
Tel. 091 814 39 58
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns. Modulo 5 ausfüllen. 
Art. 32 c StG TI
  
Ab 2023 können Spenden an juristische Personen, in deren Exekutivorganen mind. ein Vertreter des Kantons oder einer Gemeinde vertreten ist und die aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einer Höhe von maximal 50 % des steuerbaren Einkommens von der Steuer abgezogen werden. Die Entscheidung, einen höheren Prozentsatz zu gewähren, liegt in der Kompetenz des Staatsrats. Die Gemeinden haben jedoch das Recht, ihre Meinung zu äußern.
Art. 68 cpv. 1 lett. c StG TI
UriAmt für Steuern
Tellsgasse 1
6460 Altdorf
Tel. 041 875 21 17
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens oder Reingewinns, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen.

Art. 78 Abs. 1 lit.c StG UR
WaadtAdministration cantonale
des impôts
route de Berne 46
1014 Lausanne
Tel. 021 316  00 00
Natürliche Personen bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100 betragen. Juristische Personen bis zu 20 % des Reingewinns. 
Art. 37  lit. i StG VD,  Art. 95 al. 1 let. c
WallisSteuerverwaltung des
Kanton Wallis
Bahnhofstrasse 35
1950 Sitten
Tel. 027 606 24 51
Für natürliche Personen bis zu 20 % des Reineinkommens. 
Für juristische Personen bis zu 20 % des Reingewinns. 
Art. 29. Abs. 1 lit. i StG VS, Art. 82 Abs.  1 lit. b StG VS
ZugKantonale Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 26
Postfach
6301 Zug
Tel. 041 728 26 11
Bis zu 20 % des Reineinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. 
§ 31 lit. b StG ZG
ZürichKantonales Steueramt
Rechtsdienst
Bändliweg 21
8090 Zürich
Tel. 043 259 40 40
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF pro Jahr betragen. 
§ 32 lit. b StG ZH

Ausland

Fürstentum LiechtensteinSteuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein
Aeulestrasse 38
Postfach 684
9490 Vaduz
+423 236 68 17
Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, von der Steuerpflicht befreite, juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in FL, der Schweiz oder in einem Staat des EWR können in Höhe von maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden. Ausgenommen sind Einzelzuwendungen, die den Betrag von 100 CHF nicht überschreiten. Auch juristische Personen können den Abzug geltend machen. Ein Gesamtabzug über 300 CHF ist mit Belegen nachzuweisen.  
Art. 16 Abs. 3 Bst. h SteG
Häufige Fragen und Antworten rund ums Spenden

Häufige Fragen rund ums Spenden

Der Spenden-Ratgeber der Zewo gibt Ihnen Auskunft zu den wichtigsten Fragen rund ums Spenden.