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Rekursgericht

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Schutz vor Willkür

Hat Ihre NPO das Gütesiegel nicht erhalten oder wurde es ihr entzogen? NPO, die mit einem solchen Entscheid des Zewo-Stiftungsrat nicht einverstanden sind, können sich an das Rekursgericht wenden.

Die Entscheide des Zewo-Stiftungsrats basieren auf der Prüfung der NPO durch die Geschäftsstelle. Diese muss sich bei der Prüfung an die Zewo-Standards und an das Prüfreglement halten. Sie begründet ihre Anträge an den Stiftungsrat, der über die Verleihung oder den Entzug des Gütesiegels entscheidet. Ist die NPO mit dem Entscheid des Zewo-Stiftungsrats nicht einverstanden, kann sie diesen innerhalb von 30 Tagen beim Rekursgericht anfechten. Dasselbe gilt, wenn die Zewo auf ein Prüfgesuch nicht eingeht. Das Rekursgericht entscheidet unabhängig vom Zewo-Stiftungsrat und in letzter Instanz. Es schützt NPO vor willkürlichen Entscheiden, die nicht nachvollziehbar sind.

Das Rekursgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Eine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Abberufung ist nicht möglich.

Ursula Widmer, Präsidentin
a. Bundesrichterin, Vitznau

Barbara Blut-Kaufmann
Rechtsanwältin, stv. Leitende Gerichtsschreiberin, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Kriegstetten

Stephan Mazan
Rechtsanwalt, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, Zürich

Marie-Claire Pont Veuthey
Rechtsanwältin, nebenamtliche Bundesrichterin, Sion

Urs Thönen
Advokat, Gerichtsschreiber am Appellationsgericht Basel-Stadt, Allschwil

Reglement

Die 21 Zewo-Standards für Spenden sammelnde NPO

Die 21 Zewo-Standards