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Revision Zewo-Standards: Ein Blick auf die Ergebnisse der Vernehmlassung

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28. September 2023
Datenschutz, Transaktionsgebühren und Sammlungskalender – Diese Änderungen zeichnen sich ab

Herzlichen Dank allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Vernehmlassung zu den Zewo-Standards. Mit über 200 Rückmeldungen hat diese Phase spannende Erkenntnisse geliefert. In diesem Zwischenbericht erfahren Sie, welche Änderungen sich nach der Analyse des Rücklaufs und einer ersten Diskussion im Zewo-Stiftungsrat abzeichnen.

Mehr Transparenz bei den Transaktionsgebühren – Zewo-Standard 20
Die Handhabung von Transaktionsgebühren ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Die Transparenz gegenüber Spendern und die Minimierung von Überweisungsgebühren stehen dabei im Fokus. Gleichzeitig soll das Spenden nicht verkompliziert werden und zertifizierte Hilfswerke sollen im Wettbewerb nicht behindert werden. Eine verpflichtende Bestimmung in den Zewo-Standard dürfe sich darauf beschränken, die Spendenden darüber zu informieren, welches der kostengünstigste Weg ist, eine Spende an das Hilfswerk zu überweisen. Zudem sind weitergehende Empfehlungen der Zewo zu erwarten.

Datenschutz auf dem Prüfstand – Zewo-Standard 19
Das revidierte Datenschutzgesetz und seine wichtigsten Aspekte für Spenden sammelnde Organisationen sollen in die Zewo-Standards einfliessen. Der revidierte Standard 19 soll sicherstellen, dass zertifizierte Organisationen die grundlegenden Massnahmen treffen, um das neue Datenschutzgesetz einzuhalten. Besonders wichtig sind eine aktuelle Datenschutzerklärung und Auftragsdatenverarbeitungsverträge, sofern Dritte die Daten bearbeiten. Zudem sollten wichtige Prozesse wie der Umgang mit Auskunfts- oder Löschbegehren sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Datenpanne geregelt werden. Erfahren Sie mehr dazu aus der der Umsetzungshilfe der Zewo zum neuen Datenschutzgesetz.

Good Practice in der Spendenwerbung – Zewo-Standard 18
Bei Spendenaktionen mit Direktkontakten am Telefon, per SMS an der Haustüre oder auf der Strasse können sich Spenderinnen und Spender bedrängt fühlen. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem bewährte Praktiken in den Standard aufgenommen werden. Auch beim Einsatz von Geschenkbeilagen soll eine Good Practice für die nötige Sorgfalt und Qualität sorgen. Die dazu in die Vernehmlassung gegebenen Texte sind auf grosse Zustimmung gestossen.

Sammlungskalender im Wandel – Zewo-Standard 21
Der Sammlungskalender erfährt Veränderungen. Künftig sollen nur noch die Termine für Fremdmailings ab 150’000 Adressen und für Streuwürfe ab 250’000 Adressen koordiniert werden. Dazu wurden zwei Varianten in die Vernehmlassung gegeben. In der ersten Variante könnte jede NPO wie bisher maximal 3 Termine à 2 Wochen pro Jahr beanspruchen, wobei 2 Stammplätze von einem Jahr auf das nächste übertagen werden. In der anderen neuen Variante können keine Stammplätze mehr übertragen werden, und jede Organisation beansprucht so viele Termine, wie sie möchte. Dank transparenter Terminplanung können die Hilfswerke aber eine übermässige Häufung vermeiden.

Erste Erfahrungen mit einem Kalender, der testweise nach der neuen Methode erhoben wurde, zeigten, dass die Zewo den Planungsprozess weiterhin aktiv moderieren muss. Sie sorgt damit für Verbindlichkeit und Übersicht. In beiden Varianten klärt die Zewo zudem jährlich die aktuellen kantonalen Informations- und Bewilligungspflichten ab und holt die erforderlichen kantonalen Sammlungsbewilligungen ein. Dazu erfasst sie weiterhin die Strassen- und Hautürsammlungen.

Noch sind die Präferenzen in Bezug auf den Sammlungskalender nicht eindeutig. Bei den zertifizieren Organisationen, die ihre Sammlungen bisher im Sammlungskalender eingetragen haben, wird nochmals eine Konsultation zu den mittlerweile präzisierten Varianten durchgeführt. Gleichzeitig klärt die Zewo mit den kantonalen Behörden ab, wie sie dem neuen System gegenüberstehen. Die neue Regelung soll 2024 in Kraft treten und gilt ab dem Jahr 2025.

Weitere Anpassungen 
Zu den anderen Standards, die von der Revision betroffen sind, dürfen die Hilfsorganisationen lediglich kleinere Präzisierungen zu erwarten. So soll zum Beispiel in Standard 1 zur Gemeinnützigkeit explizit erwähnt werden, dass für eine Zertifizierung die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vorliegen muss und dass sich auch gemeinnützige Vergabe- und Förderorganisationen zertifizieren lassen können, sofern sie die erbrachte Leistung mitverantworten und kontrollieren. Standard 12 zur Transparenz benennt die elementaren Inhalte der jährlichen Berichterstattung und ermöglicht neu, diese auch in rein digitaler Form zu erstellen. Die Standards zur Effizienz, zu den Reserven und zur Vergütung verweisen auf wichtige Instrumente für die Beurteilung sowie auf diesen zu Grunde liegenden Studien.

Wie die Standards voraussichtlich angepasst werden, ersehen Sie aus den nachfolgenden Dokumenten. Über den definitiven Wortlaut wird der Zewo-Stiftungsrat Ende 2023 beschliessen.

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