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Vereinsversammlungen in Zeiten von Corona

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15. Juni 2020
Corona und Generalversammlungen – was gilt es zu beachten?
Corona und Generalversammlungen

Die meisten Vereine führen vor dem 30. Juni ihre jährliche Mitgliederversammlung durch. Doch in Zeiten von Corona ist dies schwieriger geworden. Was also tun?

Die Mitgliederversammlung ist oft ein geselliger Anlass. Sie hat aber als oberstes Organ eines Vereins auch wichtige formale Aufgaben. So nimmt sie zum Beispiel den Jahresbericht und die Jahresrechnung ab. Damit erteilt sie dem Vorstand die Décharge, entlastet ihn also von seiner Verantwortung. Gemäss Gesetz muss dies spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Doch wegen der geltenden Covid-19 Verordnung des Bundes ist es in diesem Jahr für viele Vereine schwierig, ihre Jahresversammlung wie gewohnt durchzuführen.

Zwar sind seit anfangs Juni Versammlungen bis zu 300 Personen wieder möglich, sofern ein Schutzkonzept entwickelt und eingehalten wird. Doch manch ein Verein wird dennoch nach einer anderen Lösung suchen. In den FAQ zu Generalversammlungen erklärt der Bund, was möglich ist. Nach diesen Vorgaben richtet sich auch die Zewo, wenn sie prüft, ob die leitenden Organe ihre Verantwortung für das Geschäftsjahr 2019 wahrgenommen haben (Zewo-Standard 3). 

Schriftlich oder auf elektronischem Weg abstimmen

Statt wie gewohnt einen Anlass zu organisieren, an dem die anwesenden Mitglieder abstimmen und wählen, können die Vereinsmitglieder ihre Beschlüsse auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen. Stellen Sie in diesem Fall aber sicher, dass alle Mitglieder rechtzeitig die Traktanden und die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften erhalten. Vergewissern Sie sich auch, dass nur stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können und schliessen Sie Doppelzählungen aus.

Auch im Herbst noch möglich

Videokonferenzen, schriftliche Unterlagen und Zirkularbeschlüsse schaffen aber nicht dieselbe Atmosphäre wie die Voten an einer Versammlung. Der persönliche Kontakt und Austausch fehlen. Deshalb ziehen es manche Vereine vor, ihre Mitgliederversammlung auf die zweite Jahreshälfte zu verschieben.

Das ist möglich, selbst wenn dadurch die gesetzlich vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs nicht eingehalten werden kann. Dadurch wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse deswegen anfechtbar.

Veranstaltungen bis 1000 Personen sind frühestens ab dem 6. Juli wieder möglich. Der Bund wird darüber am 24. Juni entscheiden. Anlässe mit mehr als 1000 Personen bleiben bis am 31. August 2020 verboten.

Nicht einfach ausfallen lassen

Hingegen würde das oberste Organ eines Vereins seine Verantwortung nicht wahrnehmen, wenn der Verein seine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung dieses Jahr einfach ausfallen liesse. Es ist also keine Option, die Jahresversammlung zu streichen und im nächsten Jahr zwei Jahresrechnungen und einen Zwei-Jahresbericht zu präsentieren.

Statuten prüfen

Stehen dringende oder heikle Geschäfte an? In der Regel werden die Mitglieder Verständnis haben, wenn diese trotzdem noch etwas warten müssen. Prüfen Sie aber zur Sicherheit, was die Statuten Ihres Vereins bezüglich ausserordentlichen Versammlungen vorschreiben. Sollte die erforderliche Mitgliederzahl eine ausserordentliche Versammlung einberufen, muss diese durchgeführt werden. In der Praxis kommt dies aber nur sehr selten vor.

Vieles spricht also für ein pragmatisches Vorgehen, bei dem Sie und die Mitglieder Ihres Vereins gesund und zuversichtlich bleiben.

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